Schwarmrecht: Wem gehört der Bienenschwarm? (BGB)

Aufgeschlagenes Gesetzbuch neben einem Honigglas und einem Foto eines Bienenschwarms auf einem Schreibtisch

Das Schwarmrecht regelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 961–964 BGB), wem ein ausgeflogener Bienenschwarm gehört. Die Grundregel: Verfolgt der Imker seinen Schwarm nicht unverzüglich, wird er herrenlos und darf von jedem eingefangen werden. Wer verfolgt, behält das Eigentum und darf dafür sogar fremde Grundstücke betreten. Diese alten Paragrafen sind bis heute gültig. Dies ist keine Rechtsberatung. Stand 2026.

Geregelt in §§ 961–964 BGB
Grundregel nicht verfolgt = herrenlos
§ 961 Eigentumsverlust ohne Verfolgung
§ 962 Verfolgungsrecht auf fremdem Grund
§ 963 Vereinigung von Schwärmen
§ 964 Vermischung mit fremdem Volk

Wem gehört ein Bienenschwarm?

Wem gehört der Schwarm?Die Grundregel1Schwarm fliegt ausgehört noch dem Imker2Unverzüglich verfolgenEigentum bleibt erhalten3Nicht verfolgtSchwarm wird herrenlos4Herrenlosjeder darf ihn einfangenimker-welt.de
Nur wer seinen Schwarm unverzüglich verfolgt, behält das Eigentum daran.

Solange der Imker seinen Schwarm unverzüglich verfolgt, bleibt er sein Eigentum. Gibt er die Verfolgung auf, wird der Schwarm nach § 961 BGB herrenlos – dann darf ihn jeder einfangen und behalten. Das erklärt, warum Imker einem abgehenden Schwarm hinterhereilen.

Die vier Paragrafen

Das Schwarmrecht im BGBVier Paragrafen§ 961Schwarm wird herrenlos, wenn nicht verfolgt§ 962Verfolgungsrecht auf fremde Grundstücke§ 963Vereinigung mehrerer Schwärme§ 964Vermischung mit fremdem Volkimker-welt.de
Schon das Bürgerliche Gesetzbuch von 1900 regelt das Eigentum am Bienenschwarm.

Das Schwarmrecht ist erstaunlich detailliert: § 962 gibt dem verfolgenden Imker das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und sogar fremde (leere) Bienenwohnungen zu öffnen – entstandener Schaden ist aber zu ersetzen. § 963 regelt, was gilt, wenn sich mehrere Schwärme vereinigen, und § 964 die Vermischung mit einem fremden Volk. Diese Regeln stammen aus dem Jahr 1900 und gelten bis heute.

Was bedeutet das in der Praxis?

Für Hobbyimker heißt das: Verfolge deinen Schwarm zügig und kläre mit Nachbarn freundlich, wenn er auf deren Grund landet. Wer einen fremden Schwarm findet, sollte ihn melden – oft sucht der Imker bereits danach. Bei Streit gilt: Dies ersetzt keine Rechtsberatung; im Zweifel anwaltlich klären.

Häufige Fragen zum Schwarmrecht

Wem gehört ein entflogener Bienenschwarm?

Dem Imker, solange er ihn unverzüglich verfolgt. Verfolgt er nicht, wird der Schwarm herrenlos (§ 961 BGB).

Darf ich einen fremden Schwarm behalten?

Nur wenn er herrenlos ist, also nicht mehr verfolgt wird. Sonst gehört er weiter seinem Imker.

Darf ein Imker mein Grundstück betreten?

Zur Verfolgung seines Schwarms ja (§ 962 BGB). Entstehenden Schaden muss er aber ersetzen.

Gilt das Schwarmrecht wirklich noch?

Ja. Die Paragrafen 961–964 BGB stammen von 1900 und sind bis heute geltendes Recht.

Was, wenn sich zwei Schwärme vereinigen?

Das regelt § 963 BGB – die Eigentümer werden dann Miteigentümer im Verhältnis der Schwärme.

Ist das eine verbindliche Rechtsauskunft?

Nein. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit anwaltlich klären.

Quellen & Studien